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BTV informiert

  • 19.04.2021

Die Landesregierung Baden-Württemberg hat eine neue Corona-Verordnung veröffentlicht, die zunächst bis zum 16. Mai 2021 gültig sein wird. Wie aus dieser hervorgeht, können sowohl Tennishallen als auch Freiplatzanlagen inzidenzunabhängig unter bestimmten Bedingungen geöffnet bleiben.

 

In der Halle und im Freien dürfen maximal fünf Personen aus zwei Haushalten den Tennissport zeitgleich ausüben. Fällt der Inzidenzwert an fünf Tagen in Folge unter 50, ist die Ausübung auf den Freiplätzen sogar mit bis zu zehn Personen gestattet. Steigt er jedoch an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, so gilt sowohl drinnen als auch draußen die Regelung: Nur alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts. Im Freien können zudem Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren zeitgleich aktiv sein, solange der Inzidenzwert der jeweiligen Stadt- bzw. Landkreise unter 100 liegt.

 

Da nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 CoronaVO auf weitläufigen Außenanlagen mehrere Gruppen den Sport ausüben dürfen, solange ein Kontakt zwischen den jeweiligen Gruppen ausgeschlossen ist, gelten die Angaben im Freien „pro Platz“. Grundsätzlich untersagt ist die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen. Sonderregelungen für bereits geimpfte oder negativ-getestete Personen gibt es nicht.

 

Zur besseren Übersicht die wichtigsten Regelungen für den Tennissport in untenstehender Tabelle zusammengefasst:

 

 

Inzidenz unter 50

 

Inzidenz unter 100

 

Inzidenz über 100

 

Tennishalle

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten.Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthalts-räumen oder Gemeinschafts-einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

 

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten.Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthalts-räumen oder Gemeinschafts-einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

Allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthalts-räumen oder Gemeinschafts-einrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt.

Tennisplätze im Freien

Max. 10 Personen.

 

Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthalts-räumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt..

Max. 5 Personen aus 2 Haushalten.

 

Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren Freizeit- und Amateursport ausüben.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt..

Allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.

 

Weitläufige Anlagen dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden, sofern sich diese nicht begegnen.

 

Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthalts-räumen oder Gemeinschaftseinrichtungen für den Freizeit- und Amateursport ist untersagt

 


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