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Satzung des Tennis-Club Eggenstein e.V. (TCE)

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

  1. Der am 29. November 1969 gegründete Verein führt den Namen

Tennis-Club Eggenstein e. V. (TCE)

  1. Sitz des Vereins ist 76344 Eggenstein-Leopoldshafen, Linkenheimer Allee 1.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des AG Karlsruhe eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennis-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung, Vereinsvermögen

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch am Vereinsvermögen zu. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszwecks vgl. § 28.

§ 4 Verbandsanschluss

  1. Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins erkennt der Verein die Satzungen,Ordnungen und Wettkampfbedingungen des Deutschen Tennisbundes und des Badischen Tennisverbandesals verbindlich an.
  2. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich mit ihrem Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbedingungen der Verbände. Soweit Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband.
  3. Der Verein ist Mitglied im

a) Badischen Sportbund Nord e.V., Karlsruhe,
b) Badischen Tennisverbandes e.V., Leimen.

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Mitgliedschaften

  1. Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) jugendlichen Mitgliedern
d) Ehrenmitgliedern.

  1. Aktives Mitglied ist, wer auf der Anlage des Vereins Sport betreibt.
  2. Passive Mitglieder sind Personen, die auf der Anlage des Vereins keinen Sport ausüben.
  3. Jugendmitglied ist, wer zu Beginn des Wirtschaftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport und um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss des Gesamtvorstandes ernannt.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  2. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung)
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluss aus dem Verein oder
d) Tod.

  1. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat erklärt werden.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen an die zuletzt dem Verein bekannte Adresse in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Gesamtvorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
  3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern.

Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Gesamtvorstandes steht dem Mitglied das Recht der Anrufung des Disziplinarausschusses zu. Die Anrufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich vorgelegt werden.
Werden keine Einwendungen erhoben oder gehen Einwendungen nicht rechtzeitig ein, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Bei rechtzeitiger Berufung ist der Disziplinarausschuss verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen, gerechnet vom Eingang der Einwendungen beim Vorstand eine Beschluss herbeizuführen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, vor Abstimmung des Disziplinarausschusses über seinen endgültigen Ausschluss mündlich gehört zu werden.
Eine weitere Berufung gegen die Entscheidung des Disziplinarausschusses, sowie die Anrufung der Mitgliederversammlung sind ausgeschlossen.

  1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, am Vereinsleben im Rahmen der Satzung und der Ordnungsbestimmungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
Ferner haben sie das aktive und passive Wahlrecht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die in der Satzung verankerten Ziele und Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen und die Bestimmungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände und Organisationen, denen der Verein angeschlossen ist, einzuhalten.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet entsprechend ihrem Status Beiträge zu entrichten und Arbeitsstunden abzuleisten.
  3. Jedes neu eintretende erwachsene Mitglied hat eine Aufnahmegebühr zu entrichten
  4. Näheres regelt die Beitragsordnung.

C. Die Organe des Vereins

§ 10 Die Vereinsorgane

  1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Gesamtvorstand.

  1. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§ 11 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb von 12 Wochen nach Schluss eines Wirtschaftsjahres statt. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung durch schriftliche Mitteilung. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Minderheitenverlangen ist von mindestens 1/4 der Vereinsmitglieder zu stellen. Für den Fall der Vereinsauflösung oder Zweckänderung vgl. § 28
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 2. Vorsitzenden geleitet.
  6. Alle Beschlussfassungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Bei Wahlen wird grundsätzlich geheim abgestimmt. Mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden können die Wahlen auch offen erfolgen, wenn zwei Drittel der erschienen Mitglieder des beantragt.
  7. Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  8. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zugeben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen der Tagesordnung.
  9. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem 1. Vorsitzenden schriftlich mit Begründung vorliegen.
  10. Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  11. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 12 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentlichen Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Gesamtvorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
c) Entlastung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;
e) Wahl der Kassenprüfer;
f) Wahl des Disziplinarausschusses;
g) Beschlussfassung über Beitragsleistungen;
h) Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Beisitzerordnung
i) Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Spiel- und Platzordnung,
j) Beschlussfassung über Erlass und Änderung der Jugendordnung,
k) Beschlussfassung über eingereichte Anträge;

 § 13 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vorstand

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern des engeren Vorstandes und mehreren Beisitzern.

  1. Zum engeren Vorstand gehören

a) der/die 1. Vorsitzende,
b) der/die 2. Vorsitzende,
c) der/der Schriftführer/in,
d) der/der Kassenwart/in,
e) der/die Sportwart/in.

  1. Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus

a) dem Vorstand nach Ziffer 1
b) den Beisitzern laut Beisitzerordnung

  1. Der Gesamtvorstand wird mit Ausnahme des Vertreters der Jugendversammlung durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
  2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
d) Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste,
e) Ausschluss von Mitgliedern.

  1. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.
  2. Der Vorstand und der Gesamtvorstand fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
  4. Alle Beschlüsse des Vorstandes und des Gesamtvorstandessind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 16 Vertretung des Vereins

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch vereinbart, dass der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden handelt.
  2. Die Vereinsführung liegt in den Händen des 1. und 2. Vorsitzenden.
  3. Der 1. Vorsitzende kann jederzeit eine Vorstandssitzung einberufen. Auf Verlangen eines anderen Vorstandsmitgliedes ist er zur Einberufung verpflichtet. Im Falle der Verhinderung wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.

§ 17 Kassenführung

  1. Der/die Kassenwart/in verwaltet das Clubvermögen, führt die Mitgliederdatei und erledigt den Einzug der Beiträge und die Zahlung der Ausgaben.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der/die Kassenwart/in Buch zu führen. Alle Ausgaben müssen vom Vorstand beschlossen sein. Der/die Kassenwart/in ist nur zur Zahlung laufender Ausgaben ermächtigt.
  3. Sofern der/die Kassenwart/in einer vom Vorstand beschlossenen Ausgabe widerspricht, kann sie nur geleistet werden, wenn sie in einer Gesamtvorstandssitzung von den anwesenden Mitgliedern genehmigt wird.

§ 18 Sportliche Leitung

  1. Dem/der Sportwart/in obliegen die Durchführung und die Organisation aller Turniere innerhalb des Vereins und im Rahmen von Wettkämpfen des TCE mit anderen Vereinen, das Training, die Aufstellungder Mannschaftsmeldungen und die Aufstellung der Ranglisten.
  2. Er/sie wird im Bereich der Jugendmannschaften vom/von der Beisitzer/in für Jugendarbeit unterstützt.
  3. Der/die Sportwart/in regelt den Spielbetrieb. Näheres regelt die Spiel- und Platzordnung.

§ 19 Beisitzer/in

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Beisitzer auf Vorschlag des 1. und 2. Vorstandes.
  2. Die Beisitzer übernehmen innerhalb des Gesamtvorstandes die ihnen von der Mitgliederversammlung zugewiesenen Aufgaben. Näheres regelt die Beisitzerordnung.

§ 20 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.
  3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

F. Sonstige Bestimmungen

§ 21 Beitragsordnung

Die von den Mitgliedern nach § 9 zu leistenden Beiträge sowie deren Fälligkeit sind in einer Beitragsordnung geregelt.
Änderungen und Ergänzungen bedürfend der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 22 Beisitzerordnung

Die Anzahl und die Aufgabenstellung der dem Gesamtvorstand angehörenden Beisitzer sind in der Beisitzerordnung geregelt.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 23 Spiel- und Platzordnung

Der gesamte Spielbetrieb auf der Platzanlage des TCE wird für sämtliche aktiven Mitglieder und Gastspieler durch eine Spiel- und Platzordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 24 Jugendordnung

Zum Zwecke der Vertretung und Wahrnehmung der Interessen und Bedürfnisse der Vereinsjugend, insbesondere zur Organisation und überwachter Jugendarbeit wird in der Mitgliederversammlung eine Jugendordnung beschlossen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

§ 25 Sonstige Vereinsordnungen

Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u. a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung,
b) Geschäftsordnung

§ 26 Disziplinarausschuss

  1. Der Disziplinarausschuss besteht aus drei langjährigen Vereinsmitgliedern über 35 Jahre, von denen mindestens ein Vereinsmitglied juristische Kenntnisse besitzen sollte. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Disziplinarausschuss ist letzte Berufungsinstanz für alle vom Gesamtvorstand verhängten disziplinarischen Maßnahmen.
  3. Alle Abstimmungen des Disziplinarausschusses haben geheim zu erfolgen.

G. Schlussbestimmungen

§ 27 Haftungsausschluss

Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benützung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.

§ 28 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder erschienen ist.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 29 Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31. Januar 2006 beschlossen.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Alle bisherige Satzung des Vereins tritt zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Die bisherige Spiel- und Platzordnung sowie die bisherige Jugendordnung behält bis zur abweichenden Beschlussfassung ihre Gültigkeit.

Eggenstein-Leopoldshafen, 31. Januar 2006